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   OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15   

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https://dejure.org/2015,27151
OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15 (https://dejure.org/2015,27151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2015 - 1 Ws 379/15 (https://dejure.org/2015,27151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. September 2015 - 1 Ws 379/15 (https://dejure.org/2015,27151)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine analoge Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zweifel bei der Prognoseentscheidung zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe gehen zu Lasten des Verurteilten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 57, 57a, 67d Abs. 2
    Keine analoge Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 1 StVK 30/14
  • OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71).

    Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f).

    Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99).

    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f)." (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 - juris m.w.N.).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tatbezogene Umstände gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation an prognostischer Bedeutung verlieren sollen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 Rdn. 92 - juris), so ist doch zu sehen, dass der Verurteilte - abgesehen von seiner Kindheit und frühen Jugend - den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Haft verbracht hat und die jeweils neuen (z.T. schweren) Taten in relativ kurzer Zeit nach einer Haftentlassung begangen hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 (JR 2007, 160, 165) ausgeführt, dass jenseits der Fünfzehnjahresgrenze bzw. der Mindestverbüßungsdauer, "die weitere Freiheitsentziehung in erster Linie auf einer Prognose, dass die Gefährlichkeit in einem Maße fortbesteht, welche die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe" rechtfertige, beruht.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    In der veröffentlichen abweichenden Meinung des Richters N zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 - (juris) ist ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafe für Mord (mit oder ohne festgestellter besonderer Schwere der Schuld) die lebenslange Freiheitsstrafe ist.

    Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in Gänze schuldabhängig (so offenbar: Eschelbach in BeckOK-StGB, Ed. 27, § 211 Rdn. 112; abweichende Meinung des Richters X zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 - juris Rdn. 225) und lässt sich nicht in einen schuldabhängigen Mindestteil (bis zu 15 Jahren bzw. bis zum Ablauf der Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld) und einen rein gefahrenabwehrrechtlichen, darüber hinausgehenden Teil aufspalten (was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass die bedingte Entlassung in jedem Falle von der Einwilligung des Verurteilten abhängig ist, was bei einer rein gefahrenabwehrrechtlichen Regelung überflüssig wäre).

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III - 1 Ws 195/10 - juris).

    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f)." (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10 - juris m.w.N.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    "Die Regelung des § 57 a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187, 245).

    Ähnlich hat sich das Bundesverfassungsgericht früher auch schon zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe geäußert (BVerfG, Urt. v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76, Rdn. 178 - juris).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    Er wollte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wonach die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur gerechtfertigt sein kann, wenn im Maßregelvollzug "alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren" (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u. a., Rdn. 112) und ihm dadurch eine realistische Entlassungsperspektive zu eröffnen (BT-Drs. 17/9874 S. 21).

    Strafe setzt aber zwingend Schuld voraus (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 a.a.O., Rdn. 104 m.w.N.).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    Strafe und Maßregel unterscheiden sich grundlegend in Zweck und verfassungrechtlicher Legitimation (BGH NJW 2013, 3735, 3737).
  • OLG Hamm, 05.02.2013 - 2 Ws 22/13

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung für die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15
    Erforderlich für die Aussetzung ist eine naheliegende Chance für ein positives Ergebnis (OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.2013 - III - 2 Ws 22/13 - juris m.w.N.).
  • OLG Celle, 19.03.2019 - 3 Ws 48/19

    Vorrang der internen Therapie bei lebenslanger Verurteilung

    In diesem Sinne hat bereits auch das Oberlandesgericht Hamm im Hinblick auf die mit § 66c Abs. 2 StGB insoweit vergleichbare Regelung in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ausgeführt, dass diese nicht entsprechend auf Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe anzuwenden sei, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen sei (Beschluss vom 1. September 2015, 1 Ws 379/15, zitiert nach juris).
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